vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art 432 - Nicht wesentliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen (Urbanek)

Urbanek1. LfgNovember 2018

(1) 1Die Institute dürfen von der Offenlegung einer oder mehrerer der in Titel II genannten Informationen absehen, wenn diese nicht als wesentlich anzusehen sind, es sei denn, es handelt sich um eine Offenlegung nach den Artikeln 435 Abs 2 Buchstabe c, 437, und 450.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte