(1) Bis zur Festlegung einer Liquiditätsanforderung gemäß Art 460 sind als Liquiditätsabflüsse zu melden:
aktuell ausstehender Betrag für Privatkundeneinlagen gemäß Art 421;aktuell ausstehende Beträge für andere Verbindlichkeiten, die fällig werden, möglicherweise an die Gläubigerinstitute oder an den Finanzierungsgeber ausgezahlt werden müssen oder an eine implizite Erwartung des Finanzierungsgebers geknüpft sind, nach der das Institut die Verbindlichkeit innerhalb der nächsten 30 Tage gemäß Art 422 zurückzahlt;
