(1) Die EBA bewertet die Verfügbarkeit von liquiden Aktiva nach Art 416 Abs 1 Buchstabe b für Institute unter Berücksichtigung der für die in der Union ansässigen Institute relevanten Währungen.
(2) Überschreitet der berechtigte Bedarf an liquiden Aktiva vor dem Hintergrund von Art 412 die Verfügbarkeit dieser liquiden Aktiva in einer Währung, finden eine oder mehrere der folgenden Ausnahmen Anwendung:

