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Art 417 - Operative Anforderungen an den Bestand an liquiden Aktiva (Seifert)

Seifert1. LfgNovember 2018

1Die Institute melden Positionen nur dann als liquide Aktiva, wenn diese die folgenden Bedingungen erfüllen:

Sie sind angemessen diversifiziert. 2Eine Diversifizierung ist nicht erforderlich bei Aktiva im Sinne des Artikels 416 Abs 1 Buchstaben a, b und c;

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