TITEL II
LIQUIDITÄTSMELDUNGEN
(1) 1Die Institute melden den zuständigen Behörden in einer einzigen Währung – unabhängig von der tatsächlichen Denomination – die in den Titeln II und III genannten Positionen und deren Bestandteile, einschließlich der Zusammensetzung ihrer liquiden Aktiva gemäß Art 416. 2Bis die Anforderung an die Liquiditätsdeckung nach Teil 6 genau festgelegt ist und gemäß Art 460 als Mindeststandard angewandt wird, melden die Institute zumindest die in Titel II und Anhang III genannten Positionen. 3Institute melden die in Titel III genannten Positionen. 4Die in Titel II und Anhang III genannten Positionen werden mindestens monatlich, die in Titel III genannten Positionen mindestens quartalsweise gemeldet.

