KAPITEL 9
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 18
Übergangszeitraum
1In vierteljährlichen Meldeintervallen zu übermittelnde Daten für die zu meldenden Angaben sind für den Meldestichtag 31. März 2014 bis spätestens 30. Juni 2014 zu übermitteln.

