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Kapitel 9 - Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. LfgNovember 2018

KAPITEL 9
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18
Übergangszeitraum

1In vierteljährlichen Meldeintervallen zu übermittelnde Daten für die zu meldenden Angaben sind für den Meldestichtag 31. März 2014 bis spätestens 30. Juni 2014 zu übermitteln.

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