KAPITEL 8
IT-LÖSUNGEN FÜR DIE DATENÜBERMITTLUNG VON DEN INSTITUTEN AN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN
Artikel 17
(1)Die Institute übermitteln die in dieser Verordnung genannten Angaben in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten, wobei sie die Datenpunktdefinitionen des in Anhang XIV enthaltenen einheitlichen Datenpunktmodells und die in Anhang XV genannten Validierungsregeln ebenso beachten wie Folgendes:

