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Kapitel 8 - IT-Lösung für die Datenübermittlung von den Instituten an die Zuständigen Behörden

1. LfgNovember 2018

KAPITEL 8
IT-LÖSUNGEN FÜR DIE DATENÜBERMITTLUNG VON DEN INSTITUTEN AN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

Artikel 17

(1)Die Institute übermitteln die in dieser Verordnung genannten Angaben in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten, wobei sie die Datenpunktdefinitionen des in Anhang XIV enthaltenen einheitlichen Datenpunktmodells und die in Anhang XV genannten Validierungsregeln ebenso beachten wie Folgendes:

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