(1) 1Absicherungsgeschäfte sind nur dann für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko nach den Artikeln 383 und 384 anerkennungsfähig, wenn sie zur Minderung des CVA-Risikos verwendet werden, als solche behandelt werden und in eine der folgenden Kategorien fallen:
Einzeladressen-Kreditausfallswaps oder andere äquivalente Sicherungsinstrumente mit direkter Referenz auf die Gegenpartei,
