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Art 385 - Alternative zur Verwendung der CVA-Methoden für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen

1. LfgNovember 2018

Alternativ zu Artikel 384 dürfen Institute, die die Ursprungsrisikomethode nach Artikel 275 verwenden, nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde für die in Artikel 382 genannten Instrumente einen Multiplikationsfaktor von 10 auf die sich ergebenden risikogewichteten Positionsbeträge für das Gegenparteiausfallrisiko dieser Positionen anwenden, anstatt die Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko zu berechnen.

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