Abschnitt 3
Besondere Anforderungen an die Entwicklung von Modellen für spezifische Risiken
1Interne Modelle zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko und interne Modelle für Korrelationshandelsaktivitäten müssen folgenden zusätzlichen Anforderungen genügen:

