(1) Jedes Institut, das ein internes Modell verwendet, erfüllt – zusätzlich zu den nach den Kapiteln 2, 3 und 4 berechneten Eigenmittelanforderungen für Risikokategorien, für die die zuständigen Behörden keine Erlaubnis zur Verwendung eines internen Modells gegeben haben – eine Eigenmittelanforderung, die der Summe der Werte nach den Buchstaben a und b entspricht:
dem höheren der folgenden Werte:
