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Art 363 - Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle

1. LfgNovember 2018

(1) Nachdem sie überprüft haben, dass ein Institut die einschlägigen Anforderungen der Abschnitte 2, 3 und 4 erfüllt, geben die zuständigen Behörden dem Institut die Erlaubnis, die Eigenmittelanforderungen für eine oder mehrere der folgenden Risikokategorien mit Hilfe seiner internen Modelle anstelle oder in Verbindung mit den Verfahren nach den Kapiteln 2 bis 4 zu berechnen:

allgemeines Risiko von Aktieninstrumenten;

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