1Institute dürfen anstelle der in Artikel 359 genannten Sätze die Mindestsätze für den Spread den Vortrags- und den einfachen Gewichtungssatz der nachstehenden Tabelle 2 verwenden, sofern sie
Warengeschäfte in erheblichem Umfang tätigen;ein angemessen diversifiziertes Portfolio von Warenpositionen halten;
