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Art 359 - Laufzeitbandverfahren

1. LfgNovember 2018

(1) 1Das Institut legt für jede Ware einen gesonderten Laufzeitbandfächer entsprechend der Tabelle 1 zugrunde. 2Alle Positionen in der betreffenden Ware werden in die entsprechenden Laufzeitbänder eingestellt. 3Warenbestände sind in das erste Laufzeitband zwischen 0 bis zu einschließlich einem Monat einzuordnen.

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