(1) Für Instrumente im Handelsbuch, die Verbriefungspositionen sind, gewichtet das Institut seine gemäß Artikel 327 Absatz 1 berechneten Nettopositionen wie folgt:
bei Verbriefungspositionen, auf die im Anlagebuch desselben Instituts der Standardansatz angewandt würde, mit 8 % des Risikogewichts nach dem Standardansatz gemäß Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3;
