(1) 1Institute dürfen verschiedene Ansätze kombinieren, sofern die zuständigen Behörden dies gestatten. 2Die zuständigen Behörden geben eine solche Erlaubnis, sofern die einschlägigen Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 erfüllt sind.
(2) 1Ein Institut darf einen fortgeschrittenen Messansatz mit dem Basisindikatoransatz oder dem Standardansatz kombinieren, sofern die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

