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Art 314 - Kombination verschiedener Ansätze

1. LfgNovember 2018

(1) 1Institute dürfen verschiedene Ansätze kombinieren, sofern die zuständigen Behörden dies gestatten. 2Die zuständigen Behörden geben eine solche Erlaubnis, sofern die einschlägigen Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 erfüllt sind.

(2) 1Ein Institut darf einen fortgeschrittenen Messansatz mit dem Basisindikatoransatz oder dem Standardansatz kombinieren, sofern die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

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