(1) Institute, die den Standardansatz verwenden, kehren nicht zur Anwendung des Basisindikatoransatzes zurück, es sei denn, die Voraussetzungen nach Absatz 3 sind erfüllt.
(2) Institute, die fortgeschrittene Messansätze verwenden, kehren nicht zur Anwendung des Standardansatzes oder des Basisindikatoransatzes zurück, es sei denn, die Voraussetzungen nach Absatz 3 sind erfüllt.

