(1) Ein Institut, das entweder für eigene Zwecke oder als Finanzintermediär zwischen einem Kunden und einer ZGP als Clearingmitglied auftritt, berechnet die Eigenmittelanforderungen für seine Risikopositionen gegenüber einer ZGP wie folgt:
Es wendet auf seine Handelsrisikopositionen gegenüber der ZGP die Behandlung nach Artikel 306 an;
