(1) 1Dieser Abschnitt gilt für die nachstehend genannten Kontrakte und Geschäfte, solange sie bei einer ZGP ausstehend sind:
die in Anhang II genannten Derivatkontrakte sowie Kreditderivate,Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und vollständig garantierte Einlagenverleih- oder -leihgeschäfte und