Abschnitt 9
Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen
gegenüber einer zentralen Gegenpartei
Für die Zwecke dieses Abschnitts und des Teils 7 bezeichnet der Ausdruck
Abschnitt 9
Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen
gegenüber einer zentralen Gegenpartei
Für die Zwecke dieses Abschnitts und des Teils 7 bezeichnet der Ausdruck
