(1) Bei der Bildung von Hedging-Sätzen verfahren die Institute nach den Absätzen 2 bis 5.
(2) 1Für jeden Emittenten eines Referenzschuldtitels, der einem Kreditausfallswap zugrunde liegt, wird ein Hedging-Satz gebildet.
2N-ter-Ausfall-Swaps werden wie folgt behandelt: