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Art 282 - Hedging-Sätze (Trost)

Trost1. LfgNovember 2018

(1) Bei der Bildung von Hedging-Sätzen verfahren die Institute nach den Absätzen 2 bis 5.

(2) 1Für jeden Emittenten eines Referenzschuldtitels, der einem Kreditausfallswap zugrunde liegt, wird ein Hedging-Satz gebildet.

2N-ter-Ausfall-Swaps werden wie folgt behandelt:

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