Art 273 - Methoden zur Berechnung des Risikopositionswerts (Trost)
Trost1. LfgNovember 2018
Abschnitt 2 Methoden zur Berechnung des Risikopositionswerts
(1)1Die Institute bestimmen den Risikopositionswert der in Anhang II genannten Geschäfte nach einer der in den Abschnitten 3 bis 6 dargelegten Methoden im Einklang mit diesem Artikel.