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Art 273 - Methoden zur Berechnung des Risikopositionswerts (Trost)

Trost1. LfgNovember 2018

Abschnitt 2
Methoden zur Berechnung des Risikopositionswerts

 

(1) 1Die Institute bestimmen den Risikopositionswert der in Anhang II genannten Geschäfte nach einer der in den Abschnitten 3 bis 6 dargelegten Methoden im Einklang mit diesem Artikel.

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