1Für die Zwecke dieses Kapitels und des Titels VI dieses Teils bezeichnet der Ausdruck
Allgemeine Begriffe
‚Gegenparteiausfallrisiko‘ und ‚CCR‘ das Risiko des Ausfalls der Gegenpartei eines Geschäfts vor der abschließenden Abwicklung der mit diesem Geschäft verbundenen Zahlungen;
