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Art 270 - Zuordnung

1. LfgNovember 2018

1Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um für alle ECAI festzulegen, welche der in diesem Kapitel genanten Bonitätsstufen den relevanten Bonitätsbeurteilungen einer ECAI zugeordnet werden. 2Dabei verfährt sie objektiv, konsistent und nach folgenden Grundsätzen:

Die EBA unterscheidet zwischen den relativen Risikograden, die in den einzelnen Bonitätsbeurteilungen zum Ausdruck kommen;

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