(1) Ein Institut darf eine oder mehrere ECAI benennen, deren Bonitätsbeurteilungen es bei der Berechnung seiner risikogewichteten Positionsbeträge gemäß diesem Kapitel verwendet (‚benannte ECAI‘).
(2) 1Ein Institut wendet Bonitätsbeurteilungen durchgängig und nicht selektiv nach den folgenden Grundsätzen auf seine Verbriefungspositionen an:

