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Art 214 CRR - Rückbürgschaften von Staaten und anderen öffentlichen Stellen (Pukel)

Pukel3. LfgApril 2025

(1) Institute dürfen die in Absatz 2 genannten Risikopositionen wie Risikopositionen behandeln, die durch eine von den dort genannten Stellen geleistete Garantie abgesichert sind, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Die Rückbürgschaft deckt sämtliche Kreditrisiken der Forderung ab;

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