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Art 191 - Innenrevision

1. LfgNovember 2018

1Die Innenrevision oder eine andere vergleichbare unabhängige Revisionsstelle prüft mindestens einmal jährlich die Ratingsysteme des Instituts und deren Funktionsweise, einschließlich der Tätigkeit der Kreditabteilung sowie der PD-, LGD-, EL- und Umrechnungsfaktor-Schätzungen. 2Überprüft wird die Einhaltung aller geltenden Anforderungen.

Ehemalige unionsrechtliche Grundlagen: Anh VII, Teil 4, Nr 131 RL 2006/48/EG

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