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Art 190 - Kreditrisikoüberwachung

1. LfgNovember 2018

(1) 1Die für die Kreditrisikoüberwachung zuständige Stelle ist von den Personal- und Managementfunktionen, die für die Eröffnung und Verlängerung von Positionen verantwortlich sind, unabhängig und unmittelbar der Geschäftsleitung unterstellt. 2Sie ist für die Gestaltung bzw. Wahl, Umsetzung, Überwachung und Leistungsfähigkeit der Ratingsysteme verantwortlich. 3Sie erstellt und analysiert regelmäßig Berichte über die Ergebnisse dieser Systeme.

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