(1) 1Bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie bei Beteiligungspositionen, auf die ein Institut den PD-/LGD-Ansatz nach Artikel 155 Absatz 3 anwendet, erfolgt die Zuordnung nach folgenden Kriterien:
Im Zuge des Kreditgenehmigungsverfahrens wird jeder Schuldner einer Schuldner-Ratingstufe zugeordnet;
