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Art 149 - Bedingungen für die Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen (Blume/Göttinger)

Blume/Göttinger1. LfgNovember 2018

(1) Ein Institut, das auf eine bestimmte Risikopositionsklasse oder Risikopositionsart den IRB-Ansatz anwendet, behält diese Anwendung bei und gibt sie für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nicht zugunsten des Standardansatzes auf, es sei denn, die folgenden Bedingungen sind erfüllt:

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