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Art 130 - Verbriefungspositionen

1. LfgNovember 2018

Risikogewichtete Positionsbeträge für Verbriefungspositionen werden gemäß Kapitel 5 ermittelt.

Ehemalige unionsrechtliche Grundlagen: Anh VI, Teil 1, Nr 72 RL 2006/48/EG

Ehemalige österreichische Bestimmungen: § 22a Abs 6 BWG idF vor BGBl I 2013/184

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