(1) 1Damit Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates für die günstigere Behandlung nach den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels in Betracht kommen können, müssen sie den Anforderungen der Absätze 3, 3a und 3b des vorliegenden Artikels genügen und durch einen der folgenden anerkennungsfähigen Vermögenswerte besichert sein:

