Art 125 CRR - Durch Wohnimmobilien vollständig besicherte Risikopositionen (Marquart)
Marquart2. LfgSeptember 2023
(1) Soweit die zuständigen Behörden nicht gemäß Artikel 124 Absatz 2 anders entschieden haben, werden durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien vollständig besicherte Risikopositionen wie folgt behandelt: