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Art 125 CRR - Durch Wohnimmobilien vollständig besicherte Risikopositionen (Marquart)

Marquart2. LfgSeptember 2023

(1) Soweit die zuständigen Behörden nicht gemäß Artikel 124 Absatz 2 anders entschieden haben, werden durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien vollständig besicherte Risikopositionen wie folgt behandelt:

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