(1) 1Risikopositionen oder Teilen einer Risikoposition, die durch Grundpfandrechte an Immobilien vollständig besichert sind – ausgenommen Teile der Risikoposition, die einer anderen Risikopositionsklasse zugeordnet sind –, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, wenn die Bedingungen nach Artikel 125 oder Artikel 126 nicht erfüllt sind. 2Dem über den Wert des Grundpfandrechts an der Immobilie hinausgehenden Teil der Risikoposition wird das Risikogewicht für unbesicherte Risikopositionen gegenüber der beteiligten Gegenpartei zugewiesen.

