Eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche gilt für die Zwecke des Abzugs als wesentlich, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Mehr als 10 % der von dem betreffenden Unternehmen ausgegebenen Instrumente des harten Kernkapitals befinden sich im Eigentum des Instituts;
