Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe f berechnen Institute Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen, wobei folgende Ausnahmen gelten:
Institute dürfen den Betrag von Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
