Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
‚Kryptowert‘ einen Kryptowert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates1, bei dem es sich nicht um eine digitale Zentralbankwährung handelt;
