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Art 5a CRR - Spezifische Begriffsbestimmungen für Kryptowerte (Hiess)

Hiess3. LfgApril 2025

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

‚Kryptowert‘ einen Kryptowert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates11Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr 1093/2010 und (EU) Nr 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl L 150 vom 9.6.2023, S 40)., bei dem es sich nicht um eine digitale Zentralbankwährung handelt;

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