Die
Bestimmungen der CRR zur Begrenzung von Großkrediten haben das Ziel, das Verlustpotential eines Kreditinstituts hinsichtlich einzelner Engagements zu begrenzen. Damit diese Bestimmungen auch bei Kunden gelten, die einzeln firmieren, aber in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, müssen sie in bestimmten Fällen zu Risikoeinheiten zusammengefasst werden.
Risikogruppen sind immer dann zu bilden (und idF zu begrenzen), wenn Ansteckungskanäle bestehen. Diese sind anzunehmen, wenn zwischen zwei oder mehreren Kunden ein
Kontroll- oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Der
Begriff „Kunde“ ist dabei sehr weit zu verstehen und umfasst jegliche Risikoposition, zB auch direkt oder indirekt über Fonds oder Verbriefungen gehaltenes Beteiligungsvermögen. Zielsetzung der Aufsicht(-sbestimmungen) ist es, dass die Institute Kredite dann zusammenfassen, wenn sie ein
Klumpenrisiko (single risk) bilden.