Nach
Art 4 Abs 1 Nr 38 liegt eine enge Verbindung vor, wenn zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen (i) über eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder der Kontrolle von mindestens 20% des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens, (ii) durch Kontrolle oder (iii) über ein dauerhaftes Kontrollverhältnis beider oder aller gemeinsam, mit ein und derselben dritten Person verbunden sind. Der Begriff der engen Verbindung wurde erstmals in Art 1 Abs 1 der
RL 95/26/EG definiert und durch BGBl 1996/753 in
§ 2 Z 28 in das BWG eingefügt.
Hintergrund der Legaldefinition des Begriffs der engen Verbindung war, dass zuständige Behörden dadurch in die Lage versetzt werden sollten, einem Finanzunternehmen keine Konzession zu erteilen oder dessen Zulassung zurückzunehmen, wenn enge Verbindungen zwischen diesem Unternehmen und anderen natürlichen oder juristischen Personen dazu führen, dass die Behörde bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgaben behindert werden könnte.