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Art 4 Abs 1 Nr 33 (Broucek/John)

Broucek/John3. LfgApril 2025

Nr 33: gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft*)*) Die Kommentierung gibt ausschließlich die persönliche Auffassung der Autoren wieder und bindet die EZB in keiner Weise.

1. Allgemeines und Historisches

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Art 4 Abs 1 Nr 33 enthält die Legaldefinition der Wendung „gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft“. Danach ist eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft „eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die nicht Tochterunternehmen eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer anderen, in einem Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist“. Zweck der Legaldefinition ist es, der Wendung der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft für die Zwecke der CRR eine einheitliche Bedeutung zu geben, um eine möglichst weitgehende Rechtsvereinheitlichung innerhalb der EU zu erreichen und vor dem Hintergrund vielfältiger Rechtstraditionen unterschiedliche mitgliedstaatliche Interpretationen zu vermeiden.11 Siehe dazu auch Art 4 Allgemeines, Rz 2.

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