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Art 4 Abs 1 Nr 32 (Broucek/John)

Broucek/John3. LfgApril 2025

Nr 32: gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat*)*) Die Kommentierung gibt ausschließlich die persönliche Auffassung der Autoren wieder und bindet die EZB in keiner Weise.

1. Allgemeines und Historisches

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Art 4 Abs 1 Nr 32 enthält die Legaldefinition der Wendung „gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat“. Danach ist eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem MS „eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, die nicht Tochterunternehmen eines im selben Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer im selben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist“. Zweck der Legaldefinition ist es, der Wendung der gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem MS für die Zwecke der CRR eine einheitliche Bedeutung zu geben, um eine möglichst weitgehende Rechtsvereinheitlichung innerhalb der EU zu erreichen und vor dem Hintergrund vielfältiger Rechtstraditionen unterschiedliche mitgliedstaatliche Interpretationen zu vermeiden.11 Siehe dazu auch Art 4 Allgemeines, Rz 2.

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