Das Zentral-Arbeitsinspektorat hat auf Grund einer Anfrage einer Sicherheitsfachkraft eine Auslegung getroffen, wie vorzugehen ist, wenn während des Kalenderjahres die Zahlengrenze von 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des § 77a und des § 78a ASchG überschritten wird.
