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VI.8.6 ERLASS: „Präventivdienste; BVwG-Erkenntnis zur Beschäftigung von Arbeitsmediziner/innen“

8. AuflJänner 2025

In den Medien wird vereinzelt auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beschäftigung eines Arbeitsmediziners nach ASVG verwiesen und daraus u.a. abgeleitet, dass Präventivfachkräfte künftig ausschließlich mit Arbeitsvertrag beschäftigt werden dürften. Dies ist nach Auffassung des Zentral-Arbeitsinspektorats unzutreffend:

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