Seit 1. Jänner 2002 (ANS-RG) können die Tätigkeiten hinzugezogener geeigneter Fachleute zu 25 % in die Präventionszeit eingerechnet werden (§ 82a Abs 5, § 82b ASchG). Die in der Praxis bisher aufgetretenen Fragen sowie die Voraussetzungen zur Einrechnung werden im Folgenden zusammengefasst und in der Beilage näher ausgeführt:
