Zur Einrechnung arbeitsmedizinischer Untersuchungen in die ASchG-Präventionszeit wird Folgendes mitgeteilt:
Nach § 82 Z 5 ASchG sind folgende arbeitsmedizinische Untersuchungen bis maximal 20 % der jährlichen Präventionszeit einrechenbar:Zur Einrechnung arbeitsmedizinischer Untersuchungen in die ASchG-Präventionszeit wird Folgendes mitgeteilt:
Nach § 82 Z 5 ASchG sind folgende arbeitsmedizinische Untersuchungen bis maximal 20 % der jährlichen Präventionszeit einrechenbar: