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VI.8.3 ERLASS: „Einrechnung arbeitsmedizinischer Untersuchungen in die Präventionszeit der Arbeitsmediziner/innen (§ 82 Z 5 ASchG)“

8. AuflJänner 2025

Zur Einrechnung arbeitsmedizinischer Untersuchungen in die ASchG-Präventionszeit wird Folgendes mitgeteilt:

Nach § 82 Z 5 ASchG sind folgende arbeitsmedizinische Untersuchungen bis maximal 20 % der jährlichen Präventionszeit einrechenbar:

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