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VI.8.1 ERLASS: „Präventivfachkräfte, Weisungsfreiheit und organisatorische Einrichtung“

8. AuflJänner 2025

Zur Weisungsfreiheit und organisatorischen Stellung der Präventivfachkräfte erfolgt nachfolgende Klarstellung:

Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner/innen (Präventivfachkräfte) sind bei ihrer Aufgabenwahrnehmung nach ASchG in fachlicher Hinsicht weisungsfrei (§ 73 Abs 3, § 79 ASchG iVm ÄrzteG 1998).

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