Der im Einzelhandel bei Arbeitsvorgängen entstehende Lärm erlaubt die Einhaltung eines Grenzwertes von 65 dB für den Beurteilungspegel. Es liegt somit bezüglich des erzeugten Lärmpegels eine der einfachen Bürotätigkeit vergleichbare Tätigkeit vor. Somit ist im Einzelhandel § 5 Abs 1 Z 2 Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV anzuwenden, wonach der Beurteilungspegel 65 dB nicht übersteigen darf.
