(1) § 41 Abs 2 bis 6 tritt für Arbeitgeber, die regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen, mit 1. Juli 1995, im übrigen mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(1a) Die Umsetzung der in § 41 Abs 2 bis 6 festgelegten Verpflichtungen muß spätestens fertiggestellt sein: