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§ 110 Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe (Milanovic)

Milanovic8. AuflJänner 2025

(1) § 41 Abs 2 bis 6 tritt für Arbeitgeber, die regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen, mit 1. Juli 1995, im übrigen mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(1a) Die Umsetzung der in § 41 Abs 2 bis 6 festgelegten Verpflichtungen muß spätestens fertiggestellt sein:

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