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§ 109 Arbeitsmittel (Streithofer)

Streithofer8. AuflJänner 2025

(1) [Abs 1 entfällt gemäß Art 1 Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl I 60/2015]

(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten §§ 41 Abs 8, 59 Abs 1 bis 7, Abs 8 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs 9 bis 12, 14 und 15, weiters § 60 Abs 1 bis 3 und Abs 10 bis 12 AAV als Bundesgesetz.

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