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zu § 77a ASchG - Begehungen in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern

Heider/Schneeberger7. AuflFebruar 2017

(1) In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern hat die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Form von Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und durch einen Arbeitsmediziner zu erfolgen.

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