zu § 77a ASchG - Begehungen in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern
Heider/Schneeberger7. AuflFebruar 2017
(1) In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern hat die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Form von Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und durch einen Arbeitsmediziner zu erfolgen.